
Waffengesetz Schweiz
6. Kapitel: Aufbewahrung, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 26 Aufbewahrung
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen
Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden