Waffengesetz Schweiz

6. Kapitel: Aufbewahrung, Tragen und Mitführen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen 

Art. 26 Aufbewahrung

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen

Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden