Die BTM Tresor Serie «Biham1» sind vom ECBS zertifizierte Wertschutzschränke der Sicherheitsstufe EN-1
- Zertifizierte Tresore für Betäubungsmittel nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Korpus: mehrwandig 25 mm stark
Tür(en): mehrwandig 84 mm stark
Verriegelung: 4-seitig sperrend;
dreiseitig über Riegelwerk.
Scharnierseite zusätzlich gesichert durch ein Hintergreifprofil
Grundausstattung
Schloss: Doppelbart-Hochsicherheitsschloss
VdS-Klasse I mit 3 Schlüsseln (Länge 95 mm)
Beschlag/Griff: Klappgriff 12 mm vorstehend (zzgl. zur Außentiefe)
Scharniere: Außenscharniere
Türöff nungswinkel: 180°
Bohrungen: 1 Stk. im Boden,
1 Stk. in der Rückwand (nicht durchgebohrt )
Lackierung: RAL 7035
Zertifizierte Tresore für Betäubungsmittel nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Empfohlen für die Aufbewahrung nach Richtlinien 4114-K (8.23):
- Krankenhausapotheken, öffentliche Apotheken
- Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o.ä.)
- Arztpraxen
- Alten- und Pflegeheime
„Ausgenommen hiervon sind: die Aufbewahrung von Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Krankenhaus-Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert, wird”
Die BTM Tresor Serie «Biham1» sind vom ECBS zertifizierte Wertschutzschränke der Sicherheitsstufe EN-1
- Zertifizierte Tresore für Betäubungsmittel nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Korpus: mehrwandig 25 mm stark
Tür(en): mehrwandig 84 mm stark
Verriegelung: 4-seitig sperrend;
dreiseitig über Riegelwerk.
Scharnierseite zusätzlich gesichert durch ein Hintergreifprofil
Grundausstattung
Schloss: Doppelbart-Hochsicherheitsschloss
VdS-Klasse I mit 3 Schlüsseln (Länge 95 mm)
Beschlag/Griff: Klappgriff 12 mm vorstehend (zzgl. zur Außentiefe)
Scharniere: Außenscharniere
Türöff nungswinkel: 180°
Bohrungen: 1 Stk. im Boden,
1 Stk. in der Rückwand (nicht durchgebohrt )
Lackierung: RAL 7035
Zertifizierte Tresore für Betäubungsmittel nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Empfohlen für die Aufbewahrung nach Richtlinien 4114-K (8.23):
- Krankenhausapotheken, öffentliche Apotheken
- Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o.ä.)
- Arztpraxen
- Alten- und Pflegeheime
„Ausgenommen hiervon sind: die Aufbewahrung von Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Krankenhaus-Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert, wird”